Die Geschichte des Siedlergemeinschaft Wartenberg e.V.

Die Siedlung Wartenberg kann im Jahr 2019 auf eine 90jährige Geschichte zurückblicken.

Die Vorstandsmitglieder hatten sich in den letzten Jahren sehr bemüht, diesem Ereignis einen historischen Rahmen zu geben, doch die Ausbeute unserer Recherchen ist sehr bescheiden ausgefallen. Grund hierfür ist der offensichtliche Verlust wichtiger Dokumente infolge der Auflösung des Traditionskabinett`s im Dorf Wartenberg. Auch die vor Ort Überprüfung angeblich ausgelagerter Dokumente an das Historische Museum Hohenschönhausen bzw. Lichtenberg erwies sich als nicht hilfreich.

Da wir nach wie vor an der Idee einer Chronik der Siedlung Wartenberg festhalten, bitten wir um Ihre Mithilfe.

Schauen Sie in Ihren Fundus an Erinnerungsfotos nach, und sollten Sie bei dieser Gelegenheit ein oder mehrere Fotos entdecken, die mit der Siedlungsgeschichte im engeren oder weiteren Sinne verbunden sind, so bitten wir Sie, uns diese Fotos leihweise zur Verfügung zu stellen. Wir würden sie gern mit in die beabsichtigte Chronik der Siedlung Wartenberg einbeziehen. Ansprechpartner hierfür sind alle unter Kontakt aufgeführten Mitglieder des Vorstandes.

Sicher gibt es einige unter ihnen, die sich noch an den Zustand der Siedlung und wichtiger Ereignisse vor einigen Jahrzehnten erinnern.

Da wurde z.B. 1930 in der Siedlung mit dem Bau der Wasserleitung begonnen, denn zu diesem Zeitpunkt wurde die Wasserversorgung über Brunnen oder Handpumpen realisiert.

In den fünfziger Jahren wurde der Birkholzer Weg befestigt und Lichtmaste aufgestellt.

Im dem Jahr 1953 wurde endlich die Buslinie 39 – heute 256 – in die Siedlung Wartenberg weitergeführt.

Mit dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 1961 durch die heutige Siedlergemeinschaft Wartenberg e.V. fing dann in den Folgejahren die Neugestaltung der vorhandenen Bausubstanz an.

Sicherlich erinnern sich viele von Ihnen noch an die Zeit, wo fleißige Hände dafür sorgten, dass die Häuslebauer und Laubenpieper den einen oder anderen Sack Zement, Düngemittel oder Dachpappe auch noch am Samstag oder Sonntag erwerben konnten. Hierfür stehen Namen, wie der des Vorsitzenden Maibauer, Heinz Feder, Herbert Bertram und viele andere.

Ende der 60ger Jahre rollte dann der Verkehr in verschiedenen Straßen der Siedlung über die teilweise noch heute vorhandene Schwarzdecke.

Wer heute durch die Siedlung geht, der registriert erfreuliche positive Veränderungen im Wohnumfeld. Die überwiegende Anzahl der vormals nur am Wochenende genutzten bzw. auch verwaisten Grundstücke sind bebaut und dienen als festen Wohnsitz.

Auch an den Gebäuden der Siedlergemeinschaft Wartenberg e.V. zeigten ab dem Jahr 2000 sichtliche Veränderungen:

Die Arbeiten an den Nebengebäuden wurden in den Jahren 2003 und 2004 weitergeführt. Neue Fenster und Türen wurden eingebaut und die Isolierarbeiten und Putzarbeiten wurden abgeschlossen.

 

Ein weiteres Projekt war die Modernisierung der Wärmeversorgung. Diese aus ökologischer Sicht längst überfällige Aufgabe wurde ebenfalls 2004 erfolgreich zum Abschluss gebracht. Auch das leidliche Problem der Abwasserentsorgung wurde 2012 durch den Anschluss an das öffentliche Abwassernetz gelöst.

Im Jahr 2017 war es dann endlich soweit, dass wir das Geld für eine Sanierung des Fußbodens im großen Saal und in der Küche zur Verfügung hatten.

Dank gesponserter Küchenmöbel konnten wir auch eine Erneuerung der Kücheneinrichtung vornehmen, so dass die Ausstattung mit Elektroherd, Geschirrspüler und Kühlschrank den heutigen Komfortbedürfnissen entspricht.

Der Vorstand möchte allen fleißigen Helfern, die in den letzten Jahrzehnten an den baulichen Veränderungen und den Modernisierungsarbeiten mitgewirkt haben, seinen Dank aussprechen.

 

Die Vereinssatzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 17. September 1990
Geändert auf der Mitgliederversammlung vom 18. September 2021
Vereinssatzung durchlesen

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Siedlergemeinschaft Wartenberg e.V.“ und ist im Vereinsregister unter der Nummer 13755 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die naturverbundene Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und die siedlungstypische Nutzung der Grundstücke, sowie die Förderung der Heimatliebe, die Pflege gutnachbarlicher Beziehungen sowie die Erhaltung von Natur und Umwelt (Naturschutz).
  2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
    1. Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen des Siedlungswesens
    2. Hilfestellung für Mitglieder und interessierte Bürger
    3. Entwicklung des Vereinslebens, Pflege der Geselligkeit
    4. Zusammenarbeit mit den zuständigen kommunalen Behörden
    5. Organisierung von Gemeinschaftsaktionen zur Errichtung, Pflege, Erhaltung und Erweiterung gemeinschaftlicher Sachanlagen
    6. Den Mitgliedern durch abgeschlossene Rahmenversicherungen umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. DienMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die seine Ziele unterstützen. Alle Mitglieder werden in einer Mitgliederliste erfasst.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
    2. durch Tod des Mitglieds;
    3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
    4. wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Nach der Beendigung bleiben die Forderungen bestehen.
    5. durch Löschung des Vereins.
    6. Aus den in a) bis e) genannten Gründen wird das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen.
  5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
    1. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer von ihm bestimmten Person geleitet.
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    2. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
    4. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
    5. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt bei der Stichwahl keiner der Kandidaten die Mehrheit, wird gelost.
    6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
    7. Stimmt die Mitgliederversammlung für eine Blockwahl, ist diese möglich.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer/innen
    5. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen
    7. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
    8. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    9. Entscheidung über gestellte Anträge
    10. Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
    11. Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
  5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer „Geschäftssordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
  2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich nur zu zweit vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Beisitzer können bei Bedarf berufen werden. Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
  8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 8 Kassenprüfer/innen

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von einer Person geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen ist. Die Kassenprüfer/in dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstattet in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tier-, Natur- oder Umweltschutzes.

§ 11 Datenschutzerklärung

Nach der DSGVO Art. 6 Abs. 1b erfolgt die Datenerhebung, Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der personenbezogenen Mitgliederdaten zum Zweck der Umsetzung der Vereinsziele. Sie werden in der Mitgliederliste dokumentiert. Einer Weitergabe der Daten an Dritte ist hiermit untersagt. Die einzelnen Daten entsprechen denen im Aufnahmeantrag.
Jedes Mitglied hat das Recht auf informelle Selbstbestimmung, d.h. jeder hat das Recht auf Einsicht, Korrektur und (Teil-) Löschung seiner Daten, soweit dem nicht gesetzliche Autewahrungsfristen entgegenstehen.
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